Reglemente der SailCom

Inhalt

Statuten

erstellt am                          1.4.1998

totalrevidiert am               1.9.2018

Angepasst am                      9.6.2020

Totalrevidiert am              5.4.2025

Diese Statuten und Reglemente liegen in deutscher Originalversion und in französischer Übersetzung vor. Im Falle von Abweichungen ist der deutsche Wortlaut massgebend.

Statuten der SailCom Genossenschaft

  1. Name und Sitz
    • Unter dem Namen “SailCom Genossenschaft (SailCom Société Coopérative) (SailCom Società Cooperativa) (SailCom Cooperative)”, nachfolgend “Genossenschaft” genannt, besteht eine Genossenschaft nach Art. 828 ff. des schweizerischen Obligationenrechts mit Sitz in Baar.
    • Die Genossenschaft ist eine non-profit Organisation sowie politisch unabhängig und konfessionell neutral.
    • Das Geschäftsjahr der Genossenschaft wird von der Verwaltung festgelegt.
  1. Zweck
    • Die Genossenschaft bezweckt durch gemeinsame Selbsthilfe (Halten, Benützen, Warten) den energie-, rohstoff- und umweltschonenden Betrieb von Segelbooten aller Art im In- und Ausland. Dazu stellt die Genossenschaft Segelboote aller Art zur entgeltlichen Nutzung als ökologische und ökonomische Alternative zum privaten Eigentum zur Verfügung. Mit derselben Zielsetzung kann sie auch andere Güter zur entgeltlichen Nutzung anbieten.
    • Die Genossenschaft kann alle Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Genossenschaft in Zusammenhang stehen.
    • Die Genossenschaft kann Zweigniederlass-ungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen.
    • Die Genossenschaft kann Organisationen und Aktionen beitreten oder sie unterstützen, denen sie sich ideell verbunden fühlt.
    • Die Segelboote und die anderen Güter können auch durch Nicht-Mitglieder zu speziellen Bedingungen benützt werden.
    • Die Genossenschaft kann Güter kaufen, verkaufen, leasen oder mieten, soweit es die Erfüllung des Zwecks erfordert.
    • Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben, halten und veräussern.
  2. Genossenschaftskapital, Haftung
    • Das Genossenschaftskapital entspricht der Summe der gezeichneten Anteilscheine. Die Genossenschaft gibt Anteilscheine im Nennwert von CHF 100.- aus. Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitglieds ausgestellt. Jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein zu über-nehmen. Die Anteilscheine sind von den Mitgliedern im Zeitpunkt der Aufnahme in die Genossenschaft vollständig zu liberieren.
    • Auf die Anteilscheine werden keine Zinsen ausgerichtet.
    • Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschafts-vermögen. Jede persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen. Es besteht keine Nachschusspflicht.
    • Das Finanzreglement legt die Mitgliederkategorien und die Höhe des zu haltenden Genossenschaftskapitals je Mitgliederkategorie fest. Es darf für natürliche Personen höchstens auf 20 Anteilscheine festgesetzt werden, für juristische Personen zusätzlich auf höchstens 20 Anteilscheine pro nutzniessendem Folgemitglied.
    • Die Liquidation der Genossenschaft richtet sich nach Art. 913 OR. Nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Genossenschaftsanteile wird ein verbleibender Überschuss einer gemeinnützigen oder einer steuerbefreiten Institution mit ähnlicher Zwecksetzung zugeführt.
  3. Mitgliedschaft
    • Die Aufnahme als Genossenschaftsmitglied erfolgt durch die Geschäftsleitung nach Vorliegen der schriftlichen Beitrittserklärung und vollständiger Liberierung der Anteil-scheine. Die Aufnahme kann an Bedingungen geknüpft oder ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
    • Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder.
    • Von Neubeitretenden kann eine Eintrittsgebühr verlangt werden. Deren Höhe wird im Finanzreglement festgelegt.
    • Von den Mitgliedern kann ein Jahresbeitrag erhoben werden. Die Höhe wird im Finanz-reglement festgelegt.
    • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    • Der Austritt kann nur auf Ende des Geschäfts-jahres erfolgen. Er muss drei Monate im Voraus schriftlich erklärt werden.
    • Mitglieder, die gegen die Interessen der Genossenschaft verstossen oder ihre Pflichten nicht erfüllen, können von der Verwaltung ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene können innert 10 Tagen nach Erhalt der Mit-teilung des Ausschlusses mit eingeschriebenem Brief Rekurs an die General-versammlung erheben. Dem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Entscheid der Generalversammlung ist end-gültig.
    • Ausscheidende Mitglieder oder deren Erben haben Anspruch auf Rückzahlung der einbezahlten Genossenschaftsanteile. Der Rückzahlungsbetrag entspricht der bilanz­mässigen Deckung der Anteilscheine zum Zeitpunkt des Ausscheidens, höchstens jedoch ihrem Nennwert.

Die Auszahlung des Anteilscheinkapitals erfolgt in der Regel im Folgejahr des Austritts und spätestens 60 Tage nachdem die Generalversammlung die Jahresrechnung genehmigt hat.

Die Verwaltung ist berechtigt, die Rück-zahlung bis auf drei Jahre hinauszuschieben, sofern der SailCom durch diese Zahlung ein erheblicher Schaden erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet würde.

Die Verwaltung kann alle Guthaben der Genossenschaft aus Leistungserbringung, Schadenersatz etc. gegen den Abfindungsanspruch des Genossenschafters bzw. der Genossenschafterin verrechnen.

  1. Verpflichtungen der Mitglieder
    • Die Mitglieder fördern die Ziele der Genossenschaft, unterstützen die Organe und Amtsträger durch Mitarbeit, und fördern das gemeinsame Segeln durch Durchführen von und Teilnahme an Segelveranstaltungen. Das Finanzreglement kann vorsehen, Nutzer-gruppen gegen entsprechende finanzielle Kompensation von der Pflicht zur Mitarbeit auszunehmen.
    • Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung der Eintritts-, Jahres- und Nutzungsgebühren, welche im Finanzreglement festgelegt sind.
    • Die Mitglieder verpflichten sich zu einer korrekten Reservierung und Nutzung der Schiffe und einem sorgfältigem und sachge­mässem Gebrauch der Güter gemäss Benutzungsreglement.
  1. Organe
    • Organe der Genossenschaft sind:
  • Generalversammlung
  • Verwaltung
  • Revisionsstelle
    • Die Verwaltung und die Geschäftsleitung können weitere permanente oder temporäre Gremien bestellen.
    • AmtsträgerInnen sind Mitglieder, die ehren-amtlich und regelmässig in der Genossenschaft mitarbeiten. Die entsprechen-den Reglemente legen Wahlmodus und Aufgaben fest. Das Finanzreglement regelt die Vergütung dieser Tätigkeit.
  1. Generalversammlung
    • Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Eine ordentliche Generalversammlung findet innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
    • Die Verwaltung bestimmt den Tagungsort der Generalversammlung. Sie kündigt den Termin der Generalversammlung spätestens 60 Tage im Voraus an und lädt zur Eingabe von Traktanden bis spätestens 40 Tage vor der GV ein. Jedes Mitglied kann die Behandlung eines Geschäftes verlangen. Die Verwaltung traktandiert dieses Geschäft zusammen mit der eingereichten Begründung.
    • Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt durch die Verwaltung spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden sowie (für die ordentliche Generalversammlung) des Lage-berichts.
    • Eine ausserordentliche Generalversammlung kann von der Verwaltung unter Angabe der Traktanden verlangt werden; ebenso können 50 Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine solche verlangen. Diese findet spätestens 30 Tage nach Einreichen des Begehrens statt.
    • Den Vorsitz führt i.d.R. der/die PräsidentIn der Verwaltung. Die GV kann eine/n Tages-präsidenten/-in wählen.
    • Die Generalversammlung hat folgende Befug-nisse:
  • Festsetzung und Änderung der Statuten, soweit dies nicht der Urabstimmung vorbehalten ist;
  • Wahl von drei Mitgliedern der Findungs-kommission und der Revisionsstelle;
  • Abberufung des Präsidiums der Verwaltung und der weiteren Mitglieder der Verwaltung. Unterschreitet die Verwaltung in der Folge ihre Mindestbesetzung, so hat die GV die Pflicht, die Verwaltung ad Interim bis zur Durchführung einer umgehend zu organisierenden Urabstimmung zu besetzen.
  • Abnahme von Jahresrechnung und Lage-berichten sowie Entscheid über Verwendung von Bilanzgewinn und weiterer Reserven;
  • Entlastung der Mitglieder der Verwaltung;
  • Entscheid über Rekurse nach Art. 4 Abs.7.
    • Die Generalversammlung fasst ihre Be-schlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
    • Eine briefliche oder elektronische Meinungs-äusserung bei einer Generalversammlung mit Tagungsort ist – vorbehältlich der Urabstimmung – nicht möglich. Jeder anwesende Genossenschafter kann unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht einen weiteren Genossenschafter gemäss OR 886 Abs. 1
    • Es kann nur über gehörig angekündigte Geschäfte Beschluss gefasst werden. Hiervon ausgenommen sind die Beschlüsse über die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.
    • Das Protokoll über die Beschlüsse wird innert 30 Tagen allen Mitgliedern zugänglich ge-macht.
    • Eine Generalversammlung kann mit elektro-nischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden. Die Verwaltung kann in diesem Fall auf die gesetzlich vorgesehene Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichten. Die Verwaltung regelt die Ver-wendung elektronischer Sie stellt sicher, dass
  1. a) die Identität der Teilnehmer feststeht;
  2. b) die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden;
  3. c) jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;
  4. d) Das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Treten während der Generalversammlung technische Probleme auf, sodass die General-versammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden. Beschlüsse, welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme fasst, bleiben gültig.

  1. Urabstimmung
    • Alle Mitglieder der Genossenschaft haben das Recht an der schriftlichen Stimmabgabe (Urabstimmung Art. 880 OR) teilzunehmen und Initiativen zu unterzeichnen, falls sie am Tage der Ankündigung der Abstimmung bzw. der Initiative im Mitgliederregister eingetragen sind.
    • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stell-vertretung ist nicht zulässig. Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet in der Urabstimmung die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen.
    • Der Urabstimmung werden folgende Ge-schäfte unterworfen:
  • Wahl des Präsidiums und der Mitglieder der Verwaltung;
  • Beschlussfassung über Initiativen gemäss Art. 8.5.;
  • Beschlussfassung über Traktanden, die ihr die Generalversammlung oder die Verwaltung unterbreitet
  • Beschlussfassung über Auflösung, Liquidation und Fusion der Genossenschaft
  • Beitritt zu und Austritt aus einem Genossenschaftsbund oder aus einer anderen juristischen Person
  • Aufgliederung in mehrere Genossenschaften
  • Festlegung und Änderung der statutarischen Bestimmungen betreffend
    • den Zweck,
    • Auflösung, Aufgliederung, Fusion,
    • die Statutenänderungen
    • Die Wahlen der Verwaltung werden von der Findungskommission vorbereitet, die übrigen Urabstimmungen von der Verwaltung. Sie kann zu Anträgen der Generalversammlung und zu Initiativen der Urabstimmung einen Gegenvorschlag unterbreiten, welcher gemäss doppeltem Ja mit Stichfrage dem ursprünglichen Antrag gegenübergestellt wird.
    • Wenigstens 50 Mitglieder können verlangen, dass ein Geschäft, das nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten ist, der Urabstimmung unterbreitet wird (Initiative). Die Initiative ist der Geschäftsleitung anzukündigen und die erforderlichen Unterschriften sind innert 90 Tagen einzureichen. Zur Unterschriftensammlung wird die IT-Plattform der Genossenschaft den Initianten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt.
    • Die Urabstimmung über die Initiative erfolgt spätestens 30 Tage nach der Einreichung. Die Stimmabgabe hat innert 15 Tagen nach Publikation der Abstimmungsunterlagen zu erfolgen.
  1. Verwaltung
    • Die Verwaltung ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder der Urabstimmung vorbehalten sind. Er übt die strategische Leitung und die Oberaufsicht über die Genossenschaft aus und setzt eine Geschäftsleitung ein (Art. 898 OR). In einem Geschäftsreglement ordnet er die Kompetenz- und Verantwortlichkeitsdelegation.
    • Die Verwaltung besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern.
    • Das Präsidium und die Mitglieder der Verwaltung werden für eine dreijährige Legislaturperiode in einer Gesamterneuer­ungswahl einzeln gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die maximale Amtsdauer ohne Unterbrechung beträgt zwölf Jahre. Die Gesamterneuerungswahl findet alle drei Jahre spätestens zwei Monate nach der General-versammlung statt.
    • Finden innerhalb einer Legislaturperiode Ergänzungswahlen statt, so gilt die Amtsdauer bis zum Ende der angebrochenen Legislatur-periode. Ergänzungswahlen finden statt, wenn die statutarische Mindestbesetzung (Präsidium und zwei weitere Mitglieder) unter-schritten ist oder die Verwaltung die Wahl von weiteren Mitgliedern der Urabstimmung beantragt.
    • Im ersten Wahlgang gewählt sind KandidatInnen, die das absolute Mehr er-reichen. Leere Wahlzettel zählen bei der Be-stimmung des absoluten Mehrs. Kann beim ersten Wahlgang die Mindestbesetzung des VR (Präsidium und zwei weitere Mitglieder) nicht erreicht werden, so findet für die minimal zu besetzenden Sitze ein zweiter Wahlgang mit relativem Mehr statt
    • Die Verwaltung konstituiert sich abgesehen vom Präsidium selber.
    • Die Verwaltung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
  • Oberleitung und -aufsicht der Genossenschaft und Erteilung der Weisungen;
  • Ernennung, Beaufsichtigung und Abberufung sowie Festlegung der Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung;
  • Ausgestaltung von Rechnungswesen, Finanzplanung und -kontrolle sowie Er-stellen von Jahresrechnung und -bericht;
  • Festlegung der Zeichnungsberechtigung für Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsleitung;
  • Festlegung und Inkraftsetzung der Tarife, der Finanz- und Benutzungs-Reglemente sowie der zu zeichnenden Anteilscheine;
  • Ausschluss von Mitgliedern;
  • Vorbereiten und Durchführen der General-versammlung;
  • Benachrichtigen des Richters im Falle der Überschuldung.
    • Wenn der/die PräsidentIn, zwei seiner Mitglieder, die Geschäftsleitung oder die Revisionsstelle dies verlangen, ist zur Verwaltungssitzung unter Angabe der Traktanden durch das Präsidium einzuberufen. Beschlussfähig ist die Verwaltung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder. Die Beschlüsse fasst sie mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Präsidenten/-in doppelt.
  1. Geschäftsleitung
    • Die Geschäftsleitung ist die operative Leitung der Genossenschaft. Sie führt die Genossenschaft nach den strategischen Vorgaben der Verwaltung und informiert diesen über den operativen Geschäftsgang.
    • Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens zwei mittels Verwaltungsvertrag angestellten Personen.
    • Die Geschäftsleitung wird von der Verwaltung eingesetzt, diese bezeichnet eine/n Vor-sitzende/n. Das Geschäftsreglement regelt die Organisation der Geschäftsleitung.
  1. Findungskommission
    • Die Findungskommission wird ein Jahr vor den Wahlen der Verwaltung für eine drei-jährige Legislatur gewählt. Falls nötig werden in anderen Jahren Ersatzwahlen durchgeführt.
    • Die GV wählt drei Mitglieder, sowie zwei Ersatzmitglieder. Je ein weiteres Mitglied wird von der Verwaltung und Geschäftsleitung delegiert.
  2. Revisionsstelle
    • Die Revisionsstelle wird jährlich von der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    • Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag der Verwaltung über die Verwendung des Bilanzgewinns und weiterer Reserven Gesetz und Statuten entsprechen und berichtet der Generalversammlung schriftlich darüber mit einer Empfehlung auf Abnahme, mit oder ohne Einschränkung oder Rückweisung der Jahresrechnung. Für die Revision gelten die gesetzlichen Bestimmungen (aktuell gültig: Art. 906 OR in Verbindung mit den Art. 727 ff OR).
  3. Mitteilungen/Publikationsorgan
    • Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich an die der Genossenschaft letztbekannte Post- oder E-Mail-Adresse.
  4. Schlussbestimmungen
    • Die geänderten Statuten gelten ab Annahme durch die Generalversammlung.
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    • Für die Auslegung der Statuten ist der deutsche Wortlaut massgebend.
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Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 1. April 1998 in der Fassung vom 9. Juni 2020.

Olten, den 5. April 2025

Reglemente als pdfs (Statuten, Finanzreglement, Nutzungsreglement)