Inhalt
Statuten
erstellt am 1.4.1998
totalrevidiert am 1.9.2018
Angepasst am 9.6.2020
Diese Statuten und Reglemente liegen in deutscher Originalversion und in französischer Übersetzung vor. Im Falle von Abweichungen ist der deutsche Wortlaut massgebend.
11. 2018 (Anpassung aufgrund des Protokolls datiert vom 24. 10. 2018 und publiziert am 26. 11. 2018)
- Name und Sitz
- Unterdem Namen “SailCom Genossenschaft” (SailCom Société Coopérative; SailCom Società Cooperativa; SailCom Cooperative), nachfolgend “Genossenschaft” genannt, besteht eine Genossenschaft nach Art. 828 ff. des schweizerischen Obligationenrechts mit Sitz in Zürich.
- Die Genossenschaft ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr der Genossenschaft wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
- Zweck
- Die Genossenschaft bezweckt durch gemeinsame Selbsthilfe (Halten, Benützen, Warten) den energie-, rohstoff- und umweltschonenden Betrieb von Segelbooten aller Art im In- und Ausland. Dazu stellt die Genossenschaft Segelboote aller Art zur entgeltlichen Nutzung als ökologische und ökonomische Alternative zum privaten Eigentum zur Verfügung. Mit derselben Zielsetzung kann sie auch andere Güter zur entgeltlichen Nutzung anbieten.
- Die Genossenschaft kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Genossenschaft in Zusammenhang stehen.
- Die Genossenschaft kann Zweigniederlass-ungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen.
- Die Genossenschaft kann Organisationen und Aktionen beitreten oder sie unterstützen, denen sie sich ideell verbunden fühlt.
- Die Segelboote und die anderen Güter können auch durch Nicht-Mitglieder zu speziellen Bedingungen benützt werden.
- Die Genossenschaft kann Güter kaufen, verkaufen, leasen oder mieten, soweit es die Erfüllung des Zwecks erfordert.
- Die Genossenschaft kann Grundstücke erwerben, halten und veräussern.
- Genossenschaftskapital, Haftung
- Das Genossenschaftskapital entspricht der Summe der gezeichneten Anteilscheine. Die Genossenschaft gibt Anteilscheine im Nennwert von CHF 100.- aus. Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitglieds ausgestellt. Jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein zu über-nehmen. Die Anteilscheine sind von den Mitgliedern im Zeitpunkt der Aufnahme in die Genossenschaft vollständig zu liberieren.
- Auf die Anteilscheine werden keine Zinsen ausgerichtet.
- Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschafts-vermögen. Jede persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen. Es besteht keine Nachschusspflicht.
- Das Finanzreglement legt die Mitgliederkategorien und die Höhe des zu haltenden Genossenschaftskapitals je Mitgliederkategorie fest. Es darf für natürliche Personen höchstens auf 20 Anteilscheine festgesetzt werden, für juristische Personen zusätzlich auf höchstens 20 Anteilscheine pro nutzniessendem Folgemitglied.
- Mitgliedschaft
- Die Aufnahme als Genossenschaftsmitglied erfolgt durch die Geschäftsleitung nach Vorliegen der schriftlichen Beitrittserklärung und vollständiger Liberierung der Anteil-scheine. Die Aufnahme kann an Bedingungen geknüpft oder ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder.
- Von Neubeitretenden kann eine Eintrittsgebühr verlangt werden. Deren Höhe wird im Finanzreglement festgelegt.
- Von den Mitgliedern kann ein Jahresbeitrag erhoben werden. Die Höhe wird im Finanz-reglement festgelegt.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann nur auf Ende des Geschäfts-jahres erfolgen. Er muss drei Monate im Voraus schriftlich erklärt werden.
- Mitglieder, die gegen die Interessen der Genossenschaft verstossen oder ihre Pflichten nicht erfüllen, können vom Verwaltungsrat ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene können innert 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Ausschlusses mit eingeschriebenem Brief Rekurs an die Generalversammlung erheben. Dem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig.
- Ausscheidende Mitglieder oder deren Erben haben Anspruch auf Rückzahlung der einbezahlten Genossenschaftsanteile. Der Rückzahlungsbetrag entspricht der bilanzmässigen Deckung der Anteilscheine zum Zeitpunkt des Ausscheidens, höchstens jedoch ihrem Nennwert.
Die Auszahlung des Anteilscheinkapitals erfolgt in der Regel im Folgejahr des Austritts und spätestens 60 Tage nachdem die Generalversammlung die Jahresrechnung genehmigt hat.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Rückzahlung bis auf drei Jahre hinauszuschieben, sofern der SailCom durch diese Zahlung ein erheblicher Schaden erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet würde.
Der Verwaltungsrat kann alle Guthaben der Genossenschaft aus Leistungserbringung, Schadenersatz etc. gegen den Abfindungsanspruch des Genossenschafters bzw. der Genossenschafterin verrechnen
- Verpflichtungen der Mitglieder
- Die Mitglieder fördern die Ziele der Genossenschaft, unterstützen die Organe und Amtsträger durch Mitarbeit, und fördern das gemeinsame Segeln durch Durchführen von und Teilnahme an Segelveranstaltungen. Das Finanzreglement kann vorsehen, Nutzer-gruppen gegen entsprechende finanzielle Kompensation von der Pflicht zur Mitarbeit auszunehmen.
- Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung der Eintritts-, Jahres- und Nutzungsgebühren, welche im Finanzreglement festgelegt sind.
- Die Mitglieder verpflichten sich zu einer korrekten Reservierung und Nutzung der Schiffe und einem sorgfältigem und sachgemässem Gebrauch der Güter gemäss Benutzungsreglement.
- Organe
- Organe der Genossenschaft sind:
- Generalversammlung
- Verwaltungsrat
- Revisionsstelle
- Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung können weitere permanente oder temporäre Gremien bestellen.
- AmtsträgerInnen sind Mitglieder, die ehrenamtlich und regelmässig in der Genossenschaft mitarbeiten. Die ent-sprechenden Reglemente legen Wahlmodus und Aufgaben fest. Das Finanzreglement regelt die Vergütung dieser Tätigkeit.
- Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. Eine ordentliche Generalversammlung findet innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
- Der Verwaltungsrat kündigt den Termin der Generalversammlung spätestens 60 Tage im Voraus an und lädt zur Eingabe von Traktanden bis spätestens 40 Tage vor der GV ein. Jedes Mitglied kann die Behandlung eines Geschäftes verlangen. Der Verwaltungsrat traktandiert dieses Geschäft zusammen mit der eingereichten Begründung.
- Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt durch den Verwaltungsrat spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden sowie (für die ordentliche Generalversammlung) des Lageberichts.
- Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Verwaltungsrat unter Angabe der Traktanden verlangt werden; ebenso können 50 Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine solche verlangen. Diese findet spätestens 30 Tage nach Einreichen des Begehrens statt.
- Den Vorsitz führt i.d.R. der/die Verwaltungs-ratspräsidentIn. Die GV kann eine/n Tages-präsidenten/-in wählen.
- Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
- Festsetzung und Änderung der Statuten, soweit dies nicht der Urabstimmung vorbehalten ist;
- Wahl von drei Mitgliedern der Findungskommission und der Revisionsstelle;
- Abberufung des Verwaltungsratspräsidiums und der weiteren Verwaltungsratsmitglieder. Unterschreitet der Verwaltungsrat in der Folge seine Mindestbesetzung, so hat die GV die Pflicht, den Verwaltungsrat ad interim bis zur Durchführung einer umgehend zu organisierenden Urabstimmung zu besetzen.
- Abnahme von Jahresrechnung und Lageberichten sowie Entscheid über Verwendung von Bilanzgewinn und weiterer Reserven;
- Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
- Entscheid über Rekurse nach Art. 4 Abs.7.
- Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
- Eine briefliche oder elektronische Meinungsäusserung ist – vorbehältlich der Urabstimmung – nicht möglich. Jeder anwesende Genossenschafter kann unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht einen weiteren Genossenschafter gemäss OR 886 1vertreten.
- Es kann nur über gehörig angekündigte Geschäfte Beschluss gefasst werden. Hiervon ausgenommen sind die Beschlüsse über die Einberufung einer ausserordentlichen General-versammlung.
- Das Protokoll über die Beschlüsse wird innert 30 Tagen allen Mitglieder zugänglich gemacht.
- Urabstimmung
- Alle Mitglieder der Genossenschaft haben das Recht an der schriftlichen Stimmabgabe (Urabstimmung Art. 880 OR) teilzunehmen und Initiativen zu unterzeichnen, falls sie am Tage der Ankündigung der Abstimmung bzw. der Initiative im Mitgliederregister eingetragen sind.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stell-vertretung ist nicht zulässig. Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet in der Urabstimmung die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen.
- Der Urabstimmung werden folgende Geschäfte unterworfen:
- Wahl des Präsidiums und der Mitglieder des Verwaltungsrats
- Beschlussfassung über Initiativen gemäss Art. 8.5.
- Beschlussfassung über Traktanden, die ihr die Generalversammlung oder der Verwaltungsrat unterbreitet
- Beschlussfassung über Auflösung, Liquidation und Fusion der Genossenschaft
- Beitritt zu und Austritt aus einem Genossenschaftsbund oder aus einer anderen juristischen Person
- Aufgliederung in mehrere Genossenschaften
- Festlegung und Änderung der statutarischen Bestimmungen betreffend
- den Zweck,
- Auflösung, Aufgliederung, Fusion,
- die Statutenänderungen
- Die Verwaltungsratswahlen werden von der Findungskommission vorbereitet, die übrigen Urabstimmungen vom Verwaltungsrat. Er kann zu Anträgen der Generalversammlung und zu Initiativen der Urabstimmung einen Gegenvorschlag unterbreiten, welcher gemäss doppeltem Ja mit Stichfrage dem ursprünglichen Antrag gegenübergestellt wird.
- Wenigstens 50 Mitglieder können verlangen, dass ein Geschäft, das nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten ist, der Urabstimmung unterbreitet wird (Initiative). Die Initiative ist der Geschäftsleitung anzukündigen und die erforderlichen Unterschriften sind innert 90 Tagen einzureichen. Zur Unterschriftensammlung wird die IT-Plattform der Genossenschaft den Initianten in angemessener Weise zur Verfügung gestellt.
- Die Urabstimmung über die Initiative erfolgt spätestens 30 Tage nach der Einreichung. Die Stimmabgabe hat innert 15 Tagen nach Publikation der Abstimmungsunterlagen zu erfolgen.
- Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder der Urabstimmung vorbehalten sind. Er übt die strategische Leitung und die Oberaufsicht über die Genossenschaft aus und setzt eine Geschäftsleitung ein (Art. 898 OR). In einem Geschäftsreglement ordnet er die Kompetenz- und Verantwortlichkeitsdelegation.
- Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern.
- Das Präsidium und die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für eine dreijährige Legislaturperiode in einer Gesamterneuerungswahl einzeln gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die maximale Amtsdauer ohne Unterbrechung beträgt zwölf Jahre. Die Gesamterneuerungswahl findet alle drei Jahre spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung statt.
- Finden innerhalb einer Legislaturperiode Ergänzungswahlen statt, so gilt die Amtsdauer bis zum Ende der angebrochenen Legislaturperiode. Ergänzungswahlen finden statt, wenn die statutarische Mindestbesetzung (Präsidium und zwei weitere Mitglieder) unterschritten ist oder der Verwaltungsrat die Wahl von weiteren Mitgliedern der Urabstimmung beantragt.
- Im ersten Wahlgang gewählt sind KandidatInnen, die das absolute Mehr erreichen. Leere Wahlzettel zählen bei der Bestimmung des absoluten Mehrs. Kann beim ersten Wahlgang die Mindestbesetzung des VR (Präsidium und zwei weitere Mitglieder) nicht erreicht werden, so findet für die minimal zu besetzenden Sitze ein zweiter Wahlgang mit relativem Mehr statt
- Der Verwaltungsrat konstituiert sich abgesehen vom Präsidium selber.
- Der Verwaltungsrat hat folgende unübertrag-bare Aufgaben:
- Oberleitung und -aufsicht der Genossenschaft und Erteilung der Weisungen;
- Ernennung, Beaufsichtigung und Abberufung sowie Festlegung der Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung;
- Ausgestaltung von Rechnungswesen, Finanzplanung und -kontrolle sowie Erstellen von Jahresrechnung und -bericht;
- Festlegung der Zeichnungsberechtigung für Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
- Festlegung und Inkraftsetzung der Tarife, der Finanz- und Benutzungs-Reglemente sowie der zu zeichnenden Anteilscheine;
- Ausschluss von Mitgliedern;
- Vorbereiten und Durchführen der Generalversammlung;
- Benachrichtigen des Richters im Falle der Überschuldung.
- Wenn der/die PräsidentIn, zwei seiner Mitglieder, die Geschäftsleitung oder die Revisionsstelle dies verlangen, ist zur Verwaltungsratssitzung unter Angabe der Traktanden durch das Präsidium einzuberufen. Beschlussfähig ist der Verwaltungsrat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse fasst er mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Präsidenten/-in doppelt.
- Artikel 11 Geschäftsleitung
- Die Geschäftsleitung ist die operative Leitung der Genossenschaft. Sie führt die Genossen-schaft nach den strategischen Vorgaben des Verwaltungsrats und informiert diesen über den operativen Geschäftsgang.
- Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens zwei mittels Verwaltungsvertrag angestellten Personen.
- Die Geschäftsleitung wird vom Verwaltungsrat eingesetzt, dieser bezeichnet eine/n Vorsitzende/n. Das Geschäftsreglement regelt die Organisation der Geschäftsleitung.
- Findungskommission
- Die Findungskommission wird ein Jahr vor den Verwaltungsratswahlen für eine dreijährige Legislatur gewählt. Falls nötig werden in anderen Jahren Ersatzwahlen durchgeführt.
- Die GV wählt drei Mitglieder, sowie zwei Ersatzmitglieder. Je ein weiteres Mitglied wird von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung delegiert.
- Revisionsstelle
- Die Revisionsstelle wird jährlich von der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Revisionsstelle prüft, ob die Geschäftsführung, die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag des Verwaltungsrats über die Verwendung des Bilanzgewinns und weiterer Reserven Gesetz und Statuten entsprechen und berichtet der Generalversammlung schriftlich darüber mit einer Empfehlung auf Abnahme, mit oder ohne Einschränkung oder Rückweisung der Jahresrechnung. In wichtigen Fällen meldet sie Verstösse des Verwaltungsrats gegen Gesetz oder Statuten. Zusätzlich hat die Revisionsstelle die im Gesetz (Art. 906 und 907 OR) genannten Aufgaben und Befugnisse.
- Mitteilungen/Publikationsorgan
- Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich an die der Genossenschaft letztbekannte Post- oder E-Mail-Adresse.
- Schlussbestimmungen
- Die geänderten Statuten gelten ab Annahme durch die Generalversammlung.
- Für die Auslegung der Statuten ist der deutsche Wortlaut massgebend.
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 1. April 1998 in der Fassung vom 1. September 2018.
Zürich, den 9. Juni 2020
AGBs: Finanzreglement
Finanzreglement der SailCom
Genossenschaft
Finanzreglement vom 1. März 2023
Einleitung
Das Finanzreglement bestimmt die Mitgliederkategorien und legt die Mitgliederbeiträge, Gebühren und Vergütungen fest. Das Reglement wird vom Verwaltungsrat in Kraft gesetzt.
Es regelt insbesondere:
· Die Höhe des zu haltenden Genossenschaftskapitals
· Die Eintrittsgebühr (Art. 4.3 der Statuten)
· Die Jahresgebühr (Art. 4.4 der Statuten)
· Die Nutzungsgebühren (Art. 5.2 der Statuten)
· Die Vergütungen für Amtsträger*innen (Art. 6.3 der Statuten)
1. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
2. Genossenschaftsmitglieder
Genossenschaftsmitglieder können das gesamte Angebot der SailCom nutzen und tragen durch ihren persönlichen Einsatz aktiv den Selbsthilfegedanken der Genossenschaft mit. Sie zeichnen Anteilscheine gemäss Art. 4 dieses Reglements. Genossenschaftsmitglieder sind in folgende Kategorien unterteilt:
2.1. Genossenschafts-Erstmitglieder
Genossenschafts-Erstmitglieder sind eigenständige Genossenschafter*innen. Ihnen steht das vollständige Angebot der SailCom zur Verfügung.
2.2. Genossenschafts-Haushaltsmitglieder
Genossenschafts-Haushaltsmitglieder wohnen im selben Haushalt und werden durch eine im Haushalt wohnende und für die Mitgliedschaft verantwortliche Person repräsentiert. Wird der gemeinsame Haushalt aufgelöst, so erlischt das Recht auf eine Haushaltsmitgliedschaft per Ende Geschäftsjahr.
Änderungen bezüglich des Anspruches auf eine Haushaltsmitgliedschaft sind der Geschäftsstelle unaufgefordert zu melden.
2.3. Bootseigner-Mitglieder
Bootseigner-Mitglieder besitzen ein Boot, das sie SailCom auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages zur Verfügung stellen (Vertragsboot). Der Bootseigner ist für die korrekte Zulassung des Bootes als «Mietboot» gemäss Binnenschifffahrtsverordnung und die Einhaltung entsprechender kantonaler und kommunaler Bestimmungen verantwortlich. Die Bootseigner-Mitgliedschaft endet mit Ablauf des zugrundeliegenden Nutzungsvertrages.
2.4. Kollektivmitglieder
Kollektivmitglieder sind Gruppen von Personen mit juristischer Persönlichkeit. Das Kollektivmitglied bezeichnet eine Kontaktperson sowie seine nutzniessenden Folgemitglieder.
Das Kollektivmitglied kann eine Person an die Generalversammlung delegieren, die das Stimm- und Wahlrecht für das Kollektivmitglied besitzt.
2.5. An eine Kollektivmitgliedschaft angeschlossene Nutzer*innen (nachfolgend «nutzniessende Folgemitglieder»).
Vom Kollektivmitglied bezeichnete nutzniessende Folgemitglieder können die Angebote der SailCom entsprechend der in Artikel 2 definierten Bedingungen nutzen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht, ansonsten sind sie den ordentlichen Genossenschaftsmitgliedern bzgl. Mitarbeit, Beitragszahlungen und Nutzungsgebühren gleichgestellt.
2.6. Ehrenmitglieder
Der Verwaltungsrat oder zwei Genossenschafter*innen können der Generalversammlung verdiente Mitglieder als Ehrenmitglieder vorschlagen. Die Generalversammlung befindet über die Aufnahme der Ehrenmitglieder mit einfachem Mehr. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag und sind, soweit sie Anteilscheine besitzen, stimm- und wahlberechtigt.
2.7. Gönnermitglieder
Gönnermitglieder unterstützen die Idee des Boatsharings, verzichten aber auf eine selbständige Nutzung des Angebots von SailCom.
2.8. Änderung der Mitgliederkategorie
Die Mitgliederkategorie können per Ende Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten geändert werden.
Zusätzliche, selbsterneuernde Dienstleistungen (z.B. Sailbox Basic Abo und andere) können jeweils per Ende Geschäftsjahr mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen gekündigt werden.
3. Nutzer*innen ohne Genossenschaftsmitgliedschaft und Kooperationsvereinbarungen
Nebst den Genossenschaftsmitgliedern steht die Nutzung des SailCom-Angebots in eingeschränkter Form auch Personen im direkten Kundenverhältnis mit der SailCom (z. B. für zeitlich beschränkte Einstiegsangebote) oder via Kooperations-vereinbarungen mit Partnerorganisationen offen. Diese werden als Nutzer*innen bezeichnet.
Für Nutzer*innen gelten dieselben Nutzungs-bedingungen wie für Genossenschaftsmitglieder. Die statutarischen Bedingungen zu Mitgliedschaft (Art. 4 & 5 Statuten) gelten sinngemäss, soweit in diesem Reglement nichts anderes festgelegt wird.
Für Nutzer*innen kann die Auswahl der zur Verfügung stehenden Boote eingeschränkt sein. Die entsprechende Liste ist auf der SailCom Plattform online publiziert. Diese Boote werden gemäss Binnenschifffahrtsverordnung als «Mietboot» angemeldet.
Nutzer*innen (Art. 3) zeichnen kein Anteilscheinkapital und haben kein Stimm- und Wahlrecht.
4. Anteilscheinkapital
4.1. Grundsatz
Die Genossenschaft finanziert Investitionen in eigene Schiffe und Infrastruktur primär durch das von den Genossenschaftsmitgliedern gezeichnete Anteilscheinkapital sowie den erwirtschafteten zurückgestellten Abschreibungen. Darüber hinaus kann sie Darlehen von Mitgliedern und Drittmittel aufnehmen.
4.2. Höhe des Anteilscheinkapitals
Die Mitglieder halten gemäss Statuten Art. 3.1 folgendes Anteilscheinkapital:
Genossenschafts-Erstmitglied (*) CHF 1’200
Genossenschafts-Haushaltsmitgliedschaft
(für alle Mitglieder eines Haushalts) CHF 1’300
Bootseigner-Mitglied CHF 100
Kollektivmitglied (bis 25 Mitglieder) CHF 2’500
für jedes weitere nutzniessendes
Folgemitglied CHF 100
(*) Genossenschafter*innen unter 26 Jahren wird für die Genossenschafts-Erstmitgliedschaft ein ermässigtes Anteilscheinkapital von CHF 200.– gewährt. Spätestens mit Erreichen des 26. Altersjahres muss das Anteilscheinkapital als Genossenschafts-Erstmitglied voll einbezahlt werden.
Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Gruppen oder Einzelfälle tiefere Genossenschaftsanteile genehmigen.
5. Eintrittsgebühr
5.1. Grundsatz
Neumitgliedern kann eine einmalige, nicht rückzahlbare Eintrittsgebühr in Rechnung gestellt werden.
5.2. Höhe der Eintrittsgebühr
Genossenschafts-Erstmitglied CHF 200
Genossenschafts-Haushaltsmitgliedschaft CHF 200
Bootseigner-Mitglied CHF 200
Gönner- und nutzniessende Folgemitglieder CHF 0
6. Jahresbeitrag und Segelgutschrift
6.1. Grundsatz
Für die Deckung der Verwaltungskosten wird pro Geschäftsjahr ein Jahresbeitrag erhoben. Die Geschäftsleitung kann zu Marketingzwecken zeitlich befristete Spezialangebote machen.
6.2. Höhe des Jahresbeitrages
Genossenschafts-Erstmitglied CHF 250
Genossenschafts-Haushaltsmitglied CHF 400
Mitglieder mit Amtsträgerstatus CHF 150
Bootseigner-Mitglied CHF 50
Kollektivmitglied, je nutzniessendes Folge-Mitglied
CHF 100
Gebühr für das Einziehen von Jahresbeiträgen von Kollektivmitgliedern pro Rechnung CHF 50
Gönnermitglied CHF 50
Bestehende Verträge mit Kollektivmitgliedern behalten ihre Gültigkeit.
6.3. Vergütungen für Amtsträger*innen
Amtsträger*innen sind Mitglieder, die ein offizielles Amt bekleiden. Sie profitieren von folgenden Vergünstigungen:
(bei Amtsaufnahme nach Rechnungslauf ab Folgejahr)
Jährliche Segelgutscheine im Wert von:
Mitglied des Verwaltungsrates CHF 500
Ressortverantwortliche*r CHF 300
Gebietsverantwortliche*r CHF 300
Bootschef*in, Marketing-Mitarbeiter*in CHF 200
Bootschef*in-Stellvertretung CHF 150
weitere Ämter max. CHF 200
Bei Ämterkumulation beträgt der maximale, jährliche Gutscheinwert CHF 500.-
Diese Segelgutscheine können für die Bezahlung der Nutzung von Booten oder den Jahresbeiträgen (sofern die Gutscheine vor Rechnungslauf verwendet werden und verfallen am Ende des Geschäftsjahres.)
7. Nutzungsgebühr
7.1. Grundsatz
Für die Nutzung der Segelschiffe erhebt die Genossenschaft Nutzungsgebühren, welche die Kosten für Unterhalt, Versicherung, Abschreibung, Gebühren und Abgaben und die variablen Verwaltungskosten decken müssen. Sie richten sich in ihrer Höhe nach den Schiffskategorien. Die aktuellen Nutzungsgebühren sind im Reservationssystem publiziert. Der Verwaltungsrat überprüft die Nutzungsgebühren regelmässig.
7.2. Tarifgruppen
Die Genossenschaft lebt von der aktiven Mitarbeit aller Mitglieder. Je nach Intensität dieser Mitarbeit bestehen drei verschiedene Nutzungstarife:
Tarifgruppe A: Amtsträger*innen werden zusätzlich zur unter 6.3 definierten Vergütung der Tarifgruppe A zugeteilt. Ebenfalls zur Tarifgruppe A gehören Mitarbeiter*innen. Der Tarif A beträgt 75% der ausgeschriebenen Tarife auf SailCom eigenen Booten und auf Booten mit Eigner-Vertrag.
Ehemalige Amtsträger*innen mit über 6 Jahren Wirkungszeit verbleiben nach ihrem Rücktritt für die Zeit von 1/3 ihrer Wirkungszeit, aber max. 5 Jahre, in der Tarifgruppe A.
Tarifgruppe B: Helfer*innen, welche sich für ein Geschäftsjahr zur punktuellen Unterstützung der SailCom mit mindestens 10 Helferstunden verpflichten. Die Unterstützungsarbeiten werden erfasst und Ende Jahr ausgewiesen. Der Tarif B beträgt 85% der ausgeschriebenen Tarife.
Tarifgruppe C: Alle übrigen Mitglieder und Nutzer*innen die das SailCom Angebot nutzen und nur sporadisch oder gar nicht mithelfen. Tarif C = ausgeschriebene Tarife
7.3. Tarifstruktur
Boote können im Stundentarif, Tagestarif, Wochenendtarif (Samstag/Sonntag), Wochentarif (Samstag bis Samstag) oder 5-Tage Woche (Montag bis Freitag) oder einer Kombination der genannten Tarife bepreist werden.
Die Preise können darüber hinaus mit Hochsaison Zuschlägen, Nebensaison Vergünstigungen, Wochenende- und Feiertagszuschlägen und Standortzu- bzw. -abschlägen angepasst werden.
Ebenso sind Rabattaktionen aus Marketingüberlegungen möglich, einschliesslich aber nicht abschliessend auch Frühbucherrabatte und Last Minute Rabatte.
Zusätzliche Rabatte können direkt über das Buchungssystem und/oder bei Marketingaktionen kommuniziert werden.
Die Rabatte können, müssen aber nicht, kumulierbar sein. Massgebend ist die Kostenberechnung, die im Reservationssystem ausgewiesen wird.
· Feiertage
Von SailCom werden folgende Feiertage berücksichtigt: Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August.
Die geltenden Preise werden online im Buchungssystem kommuniziert.
7.4. Generalabonnement (GA)
SailCom bietet für bestimmte Bootskategorien und einzelne Standorte Generalabonnemente an.
· Das GA ist gültig ab Oktober des Vorjahres bis zum Ende des Kalenderjahres.
· Im GA inbegriffen ist die Nutzung der Boote der Kategorie bzw. des jeweiligen Standorts (Präzisierungen im Angebot auf der Homepage).
· GA-Inhaber verpflichten sich, mit ihren Reservationen sorgfältig umzugehen und die Nutzung für Nicht-GA-Benutzer*innen nicht unnötig zu erschweren. Insbesondere machen sie keine langfristigen Serienbuchungen und geben nicht benutzte Reservationen schnellstmöglich für andere Segler*innen frei. Die GA sind für die persönliche Nutzung gedacht – kommerzielle Verwendung ist ausgeschlossen. Dies beinhaltet neben öffentlich angebotenen Veranstaltungen auch Events innerhalb der SailCom. Für solche Veranstaltungen muss das Boot zum Stunden- bzw. Tagestarif gebucht werden. Bei Missachten der Fair-Use Policy kann die Geschäftsstelle je nach Schweregrad Massnahmen von Verwarnung, Zusatzgebühren bis zu 200.- / Nutzung oder Entzug des GAs ohne Rückerstattung treffen.
· Buchungen auf das GA können gratis storniert werden.
7.5. Vergünstigtes Sailbox Abo
Es besteht eine Kooperationsvereinbarung mit Sailbox AG. Erst-, Genossenschafts-Haushalt-, Bootseigner- und nutzniessende Folgemitglieder können gegen eine jährlich zu entrichtende Gebühr von CHF 150.- ein vergünstigtes Sailbox Basic Abo (vormals SailCom plus) lösen. Dieses Abo berechtigt zur Nutzung des Angebots der Sailbox AG gemäss deren Geschäftsbedingungen.
8. Reservationsanpassungen und Stornierungen
8.1. Grundsatz
Die Buchungen sollen so ausgeführt werden, dass die Auslastung der Boote möglichst hoch ist und allen Mitgliedern ein fairer Zugang gewährleistet wird.
Massgebend bei Annullierungen ist immer die Systemzeit des Reservationsservers.
8.2. Rücktrittsrecht
Um Fehleingaben bei der Reservation zu vermeiden, besteht unmittelbar nach der Reservation ein Rücktrittsrecht von zwei Stunden bis maximal zum Reservationsbeginn. Das Mitglied ist gehalten, nach Erhalt der Reservationsbestätigung Datum, Länge und Kosten der Reservation nochmals zu prüfen. Nach Ablauf der Rücktrittsfrist gelten die Stornogebühren.
8.3. Stornierungstermin und -kosten
Für Boote der Kategorien Open, Day Easy und Day Sport liegt die Stornierungstermin 24 Stunden vor Reservationsbeginn. Vor dem Stornierungstermin beträgt die Annullierungsgebühr CHF 15.–, danach bleibt die volle Nutzungsgebühr geschuldet.
Für Boote der Kategorien Cruiser (A + D) ist bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Reservationsbeginn ist eine Annullationsgebühr von 10% der Nutzungsgebühr zu entrichten (mind. CHF 15.-). 30 bis 15 Tage vor Reservationsbeginn beträgt die Annullierungsgebühr 50% der Nutzungsgebühr, danach ist die volle Nutzungsgebühr geschuldet.
Der/die Reservierende kann sich von den Annullierungsgebühren befreien, wenn es ein Mitglied findet, dass die Reservation in vollem Umfang übernimmt.
Bei unvorhersehbaren Ereignissen (Sperrung der Uferzone, Hochwasser und Ähnliches) kann die Geschäftsstelle auf Antrag die Stornierungstermine und -gebühren reduzieren.
Die Annullierung von Buchungen mit dem GA sind unter 7.4 geregelt.
Wer sich von der Teilnahme an einer Einweisung oder einem Event abmeldet, muss sich direkt beim Veranstalter abmelden und ist die Teilnahmegebühr schuldig. Bei begründeten Absagen kann der Veranstalter auf die volle oder teilweise Bezahlung der Teilnahmegebühr verzichten. Ohne Abmeldung bleibt die Teilnahmegebühr geschuldet.
9. Gebühren für Einweisungen und Events
Für Einweisungen und Events können Gebühren erhoben werden.
10. Reduktion des Selbstbehalts
Die jährliche Reduktion des Selbstbehalts aus der Vollkaskoversicherung von CHF 1’500.- auf max. CHF 150.- pro Schadenereignis beträgt CHF 75.- und ist gültig ab Buchung bei SailCom für das laufende Geschäftsjahr bis zum 31. März des Folgejahres. Sie verlängert sich stillschweigend, sofern sie nicht bis 30. Sept. per Ende Geschäftsjahr gekündigt wurde.
Kooperationsvereinbarungen können den gegenseitigen Einschluss der Boote der Kooperationspartner festlegen. Massgebend sind die Informationen bei Abschluss der Selbstbehaltsreduktion. Die Nutzung der Sailbox-Boote ist durch die Haftungsreduktion der SailCom nicht abgedeckt. Sailbox bietet dafür ein eigenes Produkt an.
11. Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt periodisch. Reklamationen zur Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich (auch per Mail) einzureichen, ansonsten gilt die Rechnung als genehmigt. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt netto zu bezahlen.
Überfällige Rechnungen können zur Sistierung der Nutzungsberechtigung und der Annullierung bestehender Reservationen führen.
SailCom kann bei ausstehenden Rechnungen auf das Genossenschaftskapital zurückgreifen (Art. 4.8 der Statuten).
12. Diverse Gebühren
12.1. Grundsatz
Fehlbaren Mitgliedern kann die Geschäftsstelle eine Gebühr für ausserordentlichen
Administrationsaufwand auferlegen. Revisionsstelle für eine ausgesprochene Gebühr ist der Verwaltungsrat.
12.2. Höhe der Administrationsgebühr
Für eine verfrühte Bootsübernahme, eine verspätete Bootsrückgabe, eine Nutzung ohne Reservation und weitere Verletzungen des Finanzreglements beträgt die Administrationsgebühr CHF 150.- pro Vergehen zuzüglich allfälliger in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Gebühren (z. B. Nutzungsgebühr, Reinigung, …). Übrige Administrationsgebühren richten sich nach Aufwand.
12.3. Schlüssel
Jedes aktive Mitglied erhält beim Eintritt in die SailCom einen Schlüssel, der den Zugang zu den Booten gewährt. Der SailCom-Schlüssel bleibt Eigentum der SailCom und ist bei Austritt an die Geschäftsstelle zurückzugeben. Ein verlorener Schlüssel wird gegen eine Gebühr von CHF 50.- ersetzt bzw. beim Ausscheiden für CHF 50.- in Rechnung gestellt, wenn der Schlüssel nicht zum Austrittsdatum abgegeben wird.
13. Spesenregelung
Für die Vergütung von Spesen gilt das Spesenreglement.
14. Inkrafttreten
Dieses Finanzreglement tritt am 1. März 2023 in Kraft und ersetzt das Finanzreglement vom 1. Januar 2022.
Genehmigt vom Verwaltungsrat am 28. Februar 2023
Der Verwaltungsratspräsident Die Geschäftsleitung
Kurt Gysin Tina Meseck Uwe Bechmann
AGBs: Nutzungsreglement
Einleitung
Das Nutzungs-Reglement definiert die Regeln für die Nutzung der SailCom-Flotte. Das Reglement wird vom Verwaltungsrat in Kraft gesetzt.
1 Nutzungsberechtigte Personen
SailCom-Genossenschafts-Mitglieder, die gemäss Finanzreglement (Art 2.1–5) berechtigt sind, sowie Nutzer:innen von Kooperationspartnern können Boote der SailCom nutzen, sofern sie über die nötigen Qualifikationen verfügen:
Sie müssen im Besitz einer für die jeweilige Bootskategorie in der Schweiz gültigen Fahrerlaubnis sein.
2 Verwendungszweck
Die Boote der SailCom stehen allen Nutzungsberechtigten für privates Segeln und nicht kommerziellen Veranstaltungen sowie für Regatten zur Verfügung. Die Nutzung für gewerbemässige Zwecke (z. B. Segelschulen, Firmenevents u. Ä.) können von der Geschäftsstelle bewilligt werden. Bei Unklarheiten erteilt die Geschäftsstelle Auskunft.
Für eine Teilnahme an Regatten ist die Yngling-, die J70- und DaySport-Flotte vorgesehen und für Regatten versichert.
3 Reservation
Für jede Benutzung ist eine Reservation vorzunehmen. Das kleinste Buchungsintervall ist eine halbe Stunde (jedoch mindestens eine Stunde); Reservationsbeginn und -ende sind jeweils zur halben und vollen Stunde möglich. Das buchende Mitglied ist zwingend der/die Schiffsführer:in und trägt die Verantwortung für das Boot. Daher sind Mehrfachbuchungen zur gleichen Zeit nicht möglich. In Spezialfällen (Events) kann die Geschäftsstelle Mehrfachbuchungen zur gleichen Zeit erlauben.
Andere Segler:innen sind Dir dankbar, wenn Du nicht benutzte Zeit möglichst rasch freigibst!
Schwarznutzungen widersprechen dem Genossenschaftsprinzip der SailCom und werden entsprechend sanktioniert.
GA Open
Inhaber:innen eines GA Open halten sich an das Fair Use-Prinzip:
– Sie haben maximal 5 offene Buchungen,
– keine überschneidenden Buchungen
– und buchen das Boot nur für die Zeit, in der sie auch segeln.
– Die reservierende Person muss an Bord sein.
Verstösse gegen das Fair Use-Prinzip können gemäss Finanzreglement (7.4 sanktioniert werden).
4 Segeln
4.1 Vorbereitung vor dem Segeln:
Die / der Schiffsführer:in macht sich mit dem Boot und den Begebenheiten des Standorts und Sees vor dem Auslaufen vertraut. Dafür stehen Einweisungs- und Trainingsevents, sowie das Handbuch und ein Standortdispositiv zur Verfügung. Diese Dokumente sind via Internet sowie auf jedem Boot verfügbar.
Vor jeder Nutzung konsultiert die / der Schiffsführer:in den Wetterbericht und beurteilt das Wetter und seine Entwicklung vor Ort.
4.2 Übernahme des Bootes
Bei der Übernahme überprüft der/die Schiffsführer:in den technischen Zustand des Bootes einschliesslich der notwendigen Sicherheitsausrüstung (Achtung: Familien mit Kindern prüfen rechtzeitig, ob genügend Kinderwesten an Bord sind), notiert allfällige Probleme und Schäden im Logbuch und meldet diese dem Bootsteam. Die schiffsführende Person entscheidet auf Grund der erfolgten Überprüfung ob das Boote segeltauglich ist.
Ist das Boot nicht in segelbarem Zustand, ist von einer Nutzung abzusehen. In diesem Fall informiert der/die Schiffsführer:in umgehend das zuständige Bootsteam oder, falls das Bootsteam nicht erreichbar ist, die Geschäftsstelle. Die Reservation wird von SailCom kostenlos storniert und das Boot für weitere Nutzungen vorübergehend gesperrt.
Die Nutzungstarife verstehen sich ab Segelbereitschaft. Auf- und Abtakeln, Reinigung und Klarieren des Bootes können ausserhalb der Reservationszeit stattfinden, vorausgesetzt allfällige Anschlussnutzer:innen können das Boot termingerecht in sauberem und segelbereitem Zustand übernehmen.
Das Segelboot darf nicht vor der reservierten Zeit zum Segeln beansprucht werden und es muss spätestens am Ende der Reservationszeit zurück beim Boots-Standort sein.
4.3 Unterwegs
Der/die Schiffsführer:in führt das Boot in guter Seemannschaft und ist für die Einhaltung der Verkehrsregeln verantwortlich.
4.4 Rückgabe
Das Boot ist pünktlich an den Liegeplatz zurückzubringen. Wer sich verspätet, haftet für-die daraus entstandenen Kosten (u. a. für die nachfolgende Bootscrew). Zusätzlich wird eine Administrationsgebühr erhoben.
War die fristgerechte Rückgabe nachgewiesenermassen aufgrund höherer Gewalt (Naturkatastrophe, Unfall, etc.) nicht möglich, kann die Geschäftsstelle diese Kosten erlassen. Änderungen der Wind- und Wetterverhältnisse sind in die Planung einzuberechnen und gelten nicht als höhere Gewalt.
Die Genossenschaft haftet jedoch in keinem Fall. Ist eine fristgerechte Rückgabe nicht möglich, ist dies vor Ende der eigentlichen Reservationszeit dem/der Nachfolgenutzer:in und der Geschäftsstelle zu melden. Im Streitfall entscheidet der Verwaltungsrat über die Verhältnismässigkeit der jeweils in Rechnung gestellten, zusätzlichen Kosten.
Das Boot muss in sauberem, ordnungsgemässem und betriebssicherem Zustand übergeben bzw. abgestellt werden. Für Schäden, welche nicht bei Bootsübernahme im elektronischen Logbuch vermerkt wurden, haftet der/die Nutzer:in.
5 Einweisungs- und Trainingsevents
Der/die Skipper:in ist verpflichtet, sich mit dem Boot und den lokalen Begebenheiten vor dem ersten Auslaufen vertraut zu machen. Dies geschieht in der Regel mit einer Einweisung.
SailCom führt regelmässig Einweisungen in die Boote durch. Die Boote können auch vor einer Einweisung gebucht werden.
6 Logbuch
Am Ende jeder Benutzung muss das Mitglied das elektronische Logbuch ausfüllen. Wird bei der Übernahme ein Schaden festgestellt, so ist dafür ein Eintrag im elektronischen Logbuch als Schadensmeldung vor dem Auslaufen zu machen. Schäden, welche nicht bei Übernahme gemeldet waren oder werden, werden dem/der letzten Nutzer:in vor dem Schadenseintrag im Logbuch angerechnet.
7 Auslandfahrten
Die Nutzung von SailCom-Booten ist auf den Grenzgewässern auch ausserhalb der Landesgrenze erlaubt.
8 Unterhalt
Für den Unterhalt der Boote ist das Bootsteam in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle verantwortlich. Allfällige, auch selbst verursachte Schäden oder Unregelmässigkeiten sind daher im elektronischen Logbuch zu vermerken und nach dem Segeln umgehend dem Bootsteam mitzuteilen. Es ist erwünscht, wenn kleinere Reparaturen in Absprache mit dem Bootsteam sofort vorgenommen werden.
9 Unvorhergesehene Vorfälle:
9.1 Pannen
Pannen, die den Betrieb des Segelbootes verunmöglichen oder einschränken oder die Sicherheit gefährden, müssen umgehend dem Bootsteam und wenn dieses nicht erreichbar ist, der Geschäftsstelle gemeldet werden, damit das Boot gesperrt und der Schaden behoben werden kann.
9.2 Unfall
Bei jedem Unfall mit grösserem Sachschaden oder bei Beteiligung Dritter muss ein Protokoll erstellt werden. Wenn eine geschädigte Person nicht direkt kontaktiert werden kann, z. B. bei Kollision mit einem stillliegenden Boot im Hafen, muss der Hafenmeister oder die Seepolizei beigezogen werden. Bei Personenschäden ist immer die Seepolizei und / oder der Seerettungsdienst aufzubieten (Telefonnummern im Handbuch).
In jedem Fall ist umgehend die Geschäftsstelle und das Bootsteam über den Vorfall zu informieren.
9.3 Versicherung / Haftung
Im Nutzungspreis sind für jedes Boot folgende Versicherungen enthalten:
- Haftpflicht
- Vollkasko
Grundsätzlich haftet der Skipper, der den Schaden verursacht hat.
Der/die Schiffsführer:in muss im Besitz einer Privathaftpflichtversicherung sein. Die Personen an Bord müssen im Besitz einer Unfallversicherung sein.
Das reservierende und nutzungsberechtigte Mitglied haftet für:
Selbstbehalt der
Vollkaskoversicherung CHF 1’500
Selbstbehalt der
Haftpflichtversicherung CHF 0
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, den Selbstbehalt aus der Vollkaskoversicherung pro Ereignis mit einem jährlichen Beitrag gemäss Finanz-Reglement zu reduzieren. Von dieser Reduktion ausgenommen sind Bootseigner auf dem eigenen Boot sowie Schäden, die durch Grobfahrlässigkeit verursacht wurden.
10 Verstösse gegen Nutzungsreglement
Verstösse gegen das Nutzungsreglement können mit einer kostendeckenden Administrationsgebühr, mit einer temporären Suspendierung der Nutzungs-/Buchungsberechtigung und in gravierenden Fällen mit dem Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus der Genossenschaft geahndet werden.
Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds wird in Anwendung von Art. 4.7 der Statuten vom Verwaltungsrat gefällt.
Dieses Nutzungs-Reglement wurde vom Verwaltungsrat am 5. 4. 2023 teilrevidiert